Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_143/2012 vom 22. März 2012 E. 4.2, in: SVR 2012 KV Nr. 18 S. 67, und 9C_822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 41 S. 153).