Zudem ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer Akten, welche unter anderem eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingeholte Stellungnahme eines Arztes ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. März 2025 enthalten, die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. März 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.