2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " Es sei in Bestätigung der mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 zugesprochenen ganzen IV-Rente festzustellen, dass seitens des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 100 % besteht, ev. dass im Falle eines gerichtlich festgestellten Invaliditätsgrad von unter 100% seit dem 1. Januar 2024 keine verwertbare Resterwerbsfähigkeit mehr besteht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin;"