Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf medizinische Abklärungen und stellte ihm – unter Hinweis auf die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Rechtsänderung betreffend die Festsetzung des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Invalideneinkommens – mit Vorbescheid vom 27. August 2024 per 1. Januar 2024 die Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente auf Basis eines – unverändert ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ermittelten – Invaliditätsgrads von 75 % in Aussicht. Am 9. Dezember 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin ihrem Vorbescheid entsprechend. -3-