Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.37 / mg / nl Art. 118 Urteil vom 3. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Baloise Sammelstiftung BVG, c/o Baloise Leben AG, Aeschengragen 21, 4051 Basel Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 9. Dezember 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. Oktober 2003 (Datum Posteingang) bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kan- tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen In- validenversicherung an. Diese sprach ihm nach entsprechenden Abklärun- gen mit Verfügungen vom 10. April 2006 für die Periode vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2003 eine Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2004 eine bis zum 30. September 2004 befristete ganze Rente zu. 1.2. Am 22. April 2009 meldete sich der Beschwerdeführer bei der aufgrund sei- nes zwischenzeitlich erfolgten Umzugs in den Kanton Aargau neu zustän- digen Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der IV an. Mit Verfügung vom 10. November 2014 sprach ihm diese nach erfolgten Abklärungen eine befristete abgestufte Rente (ganze Rente vom 1. Juni 2009 bis zum 31. August 2010, Viertels- rente vom 1. September 2010 bis zum 30. November 2012) zu. 1.3. Am 2. Juni 2020 (Datum Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der IV an. Diese tätigte abermals entsprechende Abklä- rungen und sprach ihm daraufhin mit Verfügungen vom 25. November 2022 für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 eine ganze Rente und ab dem 1. April 2021 – ausgehend von einer 50%igen Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – eine Dreiviertelsrente zu. 1.4. Am 13. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage verschie- dener medizinischer Akten um revisionsweise Erhöhung seiner Rente. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf medizinische Abklärun- gen und stellte ihm – unter Hinweis auf die am 1. Januar 2024 in Kraft ge- tretene Rechtsänderung betreffend die Festsetzung des für die Invaliditäts- bemessung massgebenden Invalideneinkommens – mit Vorbescheid vom 27. August 2024 per 1. Januar 2024 die Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente auf Basis eines – unverändert ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ermittelten – Inva- liditätsgrads von 75 % in Aussicht. Am 9. Dezember 2024 verfügte die Be- schwerdegegnerin ihrem Vorbescheid entsprechend. -3- 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren: " Es sei in Bestätigung der mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 zugespro- chenen ganzen IV-Rente festzustellen, dass seitens des Beschwerdefüh- rers ab dem 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 100 % besteht, ev. dass im Falle eines gerichtlich festgestellten Invaliditätsgrad von unter 100% seit dem 1. Januar 2024 keine verwertbare Resterwerbsfähigkeit mehr besteht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin;" Zudem ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin unter Beilage ihrer Akten, welche unter anderem eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingeholte Stellungnahme eines Arztes ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. März 2025 enthalten, die Ab- weisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. März 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdefüh- rers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit Replik vom 18. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 erhöhte die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers – dessen Revisionsgesuch entsprechend – per 1. Januar 2024 auf eine ganze Invalidenrente. Der An- spruch des Beschwerdeführers auf die höhere Rente und die Rechtmäs- sigkeit der Erhöhung per 1. Januar 2024 sind – nach Lage der Akten zu Recht – unumstritten. Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich, dass die Erhöhung auf eine ganze Rente auf Basis eines per 1. Januar -4- 2024 ermittelten Invaliditätsgrads von 75 % und nicht eines solchen von 100 % erfolgte (Beschwerdebeilage [BB] 1). 1.2. 1.2.1. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 134 II 120 E. 2.1 S. 122; Urteil des Bundesgerichts 8C_539/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.1, in: SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97). Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als jeder- mann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Be- ziehung zur Streitsache steht (BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_143/2012 vom 22. März 2012 E. 4.2, in: SVR 2012 KV Nr. 18 S. 67, und 9C_822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 41 S. 153). 1.2.2. Zwischen der 1. und 2. Säule soll eine weitgehende materiell-rechtliche Ko- ordination erreicht werden, und es sollen die Organe der beruflichen Vor- sorge von aufwändigen Abklärungen entbunden werden (Urteil des Bun- desgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.2.2.). Die der invali- denversicherungsrechtlichen Rentenbemessung zugrunde gelegte (Rest-) Arbeitsfähigkeit und das gestützt darauf ermittelte Invalideneinkommen be- stimmen aufgrund der im Regelfall vorhandenen Bindungswirkung mass- geblich, ob und in welcher Höhe der versicherten Person im berufsvorsor- gerechtlichen Überentschädigungsverfahren ein im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkom- men anzurechnen ist. Wirken sich die diesbezüglichen Faktoren unmittel- bar auf die berufsvorsorgerechtlichen Belange aus, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer geringeren bzw. nicht vorhandenen Ar- beitsfähigkeit und eines sich daraus ergebenden höheren Invaliditätsgra- des zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. Au- gust 2016 E. 5.2.3.2.; RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 50 ff. zu Art. 49 ATSG). -5- 1.3. Der Vorbescheid vom 27. August 2024, mit welchem die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2024 die Erhöhung der Dreivier- tels- auf eine ganze Rente in Aussicht stellte, wurde der Pensionskasse des Beschwerdeführers, die diesem (nach Lage der Akten seit mindestens Dezember 2021 [vgl. BB 3]) ebenfalls eine Invalidenrente, seit mindestens 1. Januar 2024 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % (vgl. BB 4), ausrichtet, eröffnet (Vernehmlassungsbeilage [VB] 205). Die Beige- ladene stützte sich bei der Leistungskoordination im Hinblick auf die Ver- hinderung einer Überentschädigung (vgl. dazu Art. 63 ff. ATSG) für die Zeit ab 1. Januar 2024 auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invali- deneinkommen in Höhe von Fr. 26’993.00 ("Aktives erzieltes Gehalt aus Resterwerbstätigkeit" [BB 4 S. 3]), welches sie bei der Festsetzung ihrer Rentenleistungen (Invalidenrente und Invaliden-Kinderrenten für die bei- den Kinder des Beschwerdeführers) – nebst der Invalidenrente und den beiden Kinderrenten der IV vom von ihr maximal auszugleichenden Ver- dienst (90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes) in Abzug brachte. Der Beschwerdeführer hat demnach trotz fehlender Relevanz für seinen Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines invalidenversicherungsrechtlich mass- gebenden Invaliditätsgrades von 100 % bzw. der Überprüfung der Recht- mässigkeit des von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. De- zember 2024 auf Fr. 26'993.00 festgesetzten Invalideneinkommens. Folg- lich ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer bringt in materieller Hinsicht vor, er sei aufgrund ei- ner Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 2023 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und dementsprechend zu 100 % und nicht nur, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, zu 75 % invalid (Beschwerde S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Ver- nehmlassung die Abweisung der Beschwerde, bringt jedoch unter Hinweis auf die Aktennotiz ihres RAD-Arztes vom 7. März 2025 vor, es könne, wie vom Beschwerdeführer beantragt, von einer "vollständigen Arbeitsunfähig- keit von 100 %" ausgegangen werden. Somit gehen die Parteien übereinstimmend von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % für jegliche Tätigkeiten aus. Dies ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Der RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt für Rheumatologie, hielt in seiner Aktennotiz vom 7. März 2025 fest, dass beim nun 58‑jährigen Beschwerdeführer bereits seit Jahren multiple degenerative Bewegungsapparatsleiden bestünden. Seit einem Sturz am 22. März 2023 stehe auch ein Schulterleiden im Vor- dergrund. Anhand der vorliegenden medizinischen Akten sei davon auszu- gehen, dass im Rahmen des Sturzes eine wesentliche und seither -6- andauernde Zustandsverschlechterung eingetreten sei. Zur Diskussion stehe erneut die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste leichte Tätigkeit aus rheumatologischer‑orthopädischer Sicht. Diesbezüglich bestehe spätes- tens seit der Schulteroperation links vom 18. Juli 2023 eine andauernde Ar- beitsunfähigkeit von 100 %. Leidensbedingt sei auch in Zukunft keine nach- haltige arbeitsfähigkeitsrelevante Zustandsverbesserung mehr zu erwarten (VB 215; vgl. auch VB 201 f. und 204). Entsprechend ist in Übereinstim- mung mit den Parteien davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024, dem Zeitpunkt, auf den die Dreiviertels- auf eine ganze Rente erhöht wurde, eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorlag, woraus ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 3. 3.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind dem Verfahrensausgang ent- sprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dass der Beschwerde- führer diese nicht bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung um Fest- stellung eines Invaliditätsgrades von 100 % ersucht hatte (vgl. Vernehm- lassung, S. 2), vermag daran nichts zu ändern. So besteht nach Erlass des Vorbescheids zwar die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, Einwände zu er- heben (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 57a IVG). 3.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung in einer materiellen Betrachtungsweise als Obsiegen, wenn die Rechtsstel- lung der Partei durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen im Admi- nistrativverfahren verbessert wird; dabei wird auf die im Beschwerdever- fahren gestellten Anträge Bezug genommen (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.; MIRIAM LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 215 zu Art. 61 ATSG; Urteil des Bundesge- richts 8C_304/2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dem Antrag des Beschwerde- führers wird entsprochen, weshalb er im vorliegenden Verfahren obsiegt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richter- lich festzusetzenden Parteikosten. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 9. Dezember 2024 dahingehend abgeändert, dass der Be- schwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine auf einem Inva- liditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'875.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 3. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Güntert