9. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht seit dem 29. Oktober 2010 im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin demnach mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 (VB 241) zu Recht abgewiesen. 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.