Von weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Beschwerde, Ziff. 6) sind keine für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf solche verzichtet wird (vgl. BGE 150 V 263 E. 6.1 S. 272 mit Hinweis). Den Ausführungen von Dr. med. E._____, wonach sich der - 15 - somatische Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Oktober 2010 nicht wesentlich verändert beziehungsweise verschlechtert habe (E. 4.2.), kann damit gefolgt werden.