7.4. Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D._____ davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 17. Oktober 2008 nicht wesentlich verändert habe und diese weiterhin keinen sich (in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise) auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Gesundheitsschaden aufweise. 8. 8.1. 8.1.1. Zu prüfen bleibt, ob es seit dem 17. Oktober 2008 – entgegen der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. E._____ – in physischer Hinsicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist.