um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Diese Belastungen fallen als solche jedoch nicht unter den Begriff des rechtserheblichen bzw. invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5; 9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2) und stellen somit grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 1.4.1).