indes nicht entnehmen. Allerdings gingen die Fachpersonen, die die Stellungnahme vom 4. März 2024 verfassten, offenbar selbst davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt seien, legten sie doch dar, dass das Ziel eine berufliche Massnahme und nicht eine Rente sei, sich die Beschwerdeführerin, um eine berufliche Massnahme absolvieren zu können, aber verändern und aus der anhaltenden Abhängigkeit von ihrem Mann, die ihrer Genesung nicht förderlich sei, lösen müsste (vgl. VB 229 S. 3). Damit wiesen sie – wie zuvor schon Dr. med.