___ vom 4. März 2024 zum Vorbescheid vom 12. Dezember 2023, in welcher das Ergebnis eines am 21. Februar 2024 durchgeführten Min-ICF für die die bisherige Tätigkeit wiedergegeben wurde, wobei in verschiedenen Bereichen leichte bis schwere Einschränkungen festgestellt wurden (vgl. VB 229 S. 2), attestiert. In der Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste J._____ vom 4. März 2024 zum Vorbescheid vom 12. Dezember 2023 wurde ausgeführt, dass die Argumentation des Gutachters, wonach sich die Beschwerdeführerin - 11 -