7.1.2. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente der IV nicht die Diagnose(n) massgebend sind, sondern einzig, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2.). Funktionseinschränkungen aufgrund der psychischen Symptomatik wurden der Beschwerdeführerin einzig im Bericht der Psychiatrischen Dienste J.___