6. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 15. Januar 2025 im Wesentlichen vor, die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. D._____ vermöge nicht zu überzeugen, da diese in einem diametralen Gegensatz zu den Beurteilungen der behandelnden Psychiater stehe (Ziff. 4 der Beschwerde). Der Gutachter Dr. med. D._____ sei sodann kein ausgewiesener Spezialist für Traumafolgestörungen, vor dem Hintergrund ihrer traumatischen sexuellen Erlebnisse in der Vergangenheit sei aber eine psychiatrische Begutachtung durch einen solchen notwendig.