5.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens vom 30. Juni 2023 von Dr. med. D._____ fachärztlich-psychiatrisch umfassend untersucht. Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 213 S. 5 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. D._____ vom 7. September 2024 kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.