Es würden sich aufgrund der neu vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen konklusiv keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche eine andere versicherungsmedizinische Beurteilung rechtfertigten. Auch in Kenntnisnahme, der im Nachgang der Begutachtung eingegangenen neuen Sachverhaltsdarstellungen sei keine Änderung der versicherungsmedizini- schen-psychiatrischen Beurteilung aus dem Gutachten vom 30. Juni 2023 vorzunehmen. An den Ausführungen im Gutachten vom 30. Juni 2023 sei festzuhalten (VB 236).