4.3. Der Gutachter Dr. med. D._____ führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. September 2024 zum von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht der Psychiatrischen Dienste J._____ vom 4. März 2024 (VB 229) aus, es seien keine neuen fachärzt- lich-psychiatrischen Erkenntnisse evident. Es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen versicherungsmedizinischen Sachverhalts, der bereits im Gutachten vom 30. Juni 2023 beurteilt bzw. berücksichtigt worden sei. Es würden sich aufgrund der neu vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen konklusiv keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche eine andere versicherungsmedizinische Beurteilung rechtfertigten.