dere nichtärztliche Interpretation hinausreichende Aspekte enthalten, die eine wesentliche Abwärtsentwicklung des Gesundheitszustandes belegen könnten. Der somatische Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der IV-Verfügung vom 29. Oktober 2010 nicht wesentlich verändert beziehungsweise verschlechtert, weshalb sich auch die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich vermindert habe (VB 234).