Die im fraglichen Austrittsbericht der Klinik F._____ genannte akzentuierte histrionische, hintergründig emotional-instabile Persönlichkeitsstruktur sei nachvollziehbar, würde jedoch im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit keine Einschränkung erklären (VB 213 S. 26 ff., vgl. auch S. 33 f.). Aus rein versicherungs- medizinisch-psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in den körperlichen Leiden angepassten Settings in jeder bildungsangepassten Tätigkeit als vollschichtig arbeitsfähig zu beurteilen. Es würde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (100 % Präsenz, 100 % Leistung, 0 % Arbeitsunfähigkeit) bestehen (VB 213 S. 33).