Körperlich schwere Arbeiten seien der Versicherten im aktuellen dekonditionierten Zustand nicht zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, von Einzellasten über 15 kg, ohne repetitive uniforme Belastung vor allem des rechten Armes (wie lang dauerndes Schrauben, Bedienen von Pressen usw.) und ohne häufige Arbeiten des rechten Armes über der Horizontalen sei grundsätzlich ohne Einschränkungen gegeben. Die ausgeprägte Selbstlimitierung der Versicherten sei aufgrund objektiver Befunde nicht nachvollziehbar. Es liege eine ausgeprägte inadäquate Schonhaltung vor (VB 101 S 12 f.; S. 15).