Dr. med. B._____ führte weiter aus, aus versicherungspsychiatrischer Sicht würden weder qualitativ noch quantitativ Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt zumutbar (VB 89 S. 20 f.). Dr. med. C._____ stellte in seinem Gutachten vom 17. Oktober 2008 nachstehende Diagnosen (VB 101 S. 10): " Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom vor allem der rechten Körperseite ohne strukturelles Korrelat - Fehlhaltung und allgemeine Inaktivitätsbedingte Dekonditionierung