auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint werden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 241). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die gutachterliche Einschätzung vermöge nicht zu überzeugen. Aufgrund der Berichte der behandelnden Psychiater sei von einer schwerwiegenden psychischen Störung auszugehen mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Zudem leide sie auch an progredienten körperlichen Beschwerden, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sich gestützt auf die reine Aktenbeurteilung durch den RAD nicht zuverlässig beurteilen lasse (Ziff. 4 und 6 der Beschwerde).