1. 1.1. Ihre Verfügung vom 4. Dezember 2024 begründete die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen – damit, dass allfällige Leistungseinschränkungen auf das aggravatorische Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien, weshalb eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht falle. Seit dem letzten Rentenentscheid sei keine in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb weiterhin kein Rentenanspruch bestehe. Da keine Invalidität bestehe, müsse -4-