2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt und von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person ihres damaligen Rechtsvertreters wurde abgewiesen.