Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1971 geborene und zuletzt als Maschinenführerin tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 15. Juni 1999 unter Hinweis auf eine Kraftlosigkeit der Arme bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 6. August 2002 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach entsprechenden Abklärungen ab dem 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente zu.