4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist nicht zu entsprechen, nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage war, ohne Rechtsbeistand eine rechtsgenügliche Beschwerde zu formulieren. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Versicherungsgericht erkennt: