vgl. auch BGE 134 V 145 E. 5 S. 149 ff. zur Rechtsbeständigkeit von zu Unrecht nicht in Verfügungsform eröffneten Leistungsverweigerungen und zu den Mitteln zur Eröffnung des Rechtswegs sowie BGE 132 V 412 E. 4 S. 417 zur hinsichtlich der Verfügungspflicht gleichen Rechtslage bei der Einstellung vorübergehender Leistungen). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. -6-