Beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2025 handelt es sich nicht um eine Verfügung (vgl. zum Verfügungsbegriff bzw. zur formlosen Mitteilung einer Leistungsverweigerung BGE 134 V 145 E. 3.2 S. 147 f.). Die Beschwerdegegnerin ist daher darauf aufmerksam zu machen, dass eine Leistungsverweigerung, wie sie aus dem Schreiben vom 22. August 2025 hervorgeht, nach Art. 124 lit. b UVV stets in Verfügungsform zu eröffnen ist (BGE 134 V 145 E. 4 S. 149; vgl. auch BGE 134 V 145 E. 5 S. 149 ff.