Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer zudem am 10. und 12. September 2025 über ihr weiteres Vorgehen und stellte einen Sachentscheid in Aussicht, sobald die von ihr eingeleiteten weiteren sachverhaltlichen Abklärungen abgeschlossen sind (VB 234 und VB 239). Eine Rechtsverweigerung liegt vor diesem Hintergrund unzweifelhaft nicht vor. Bei diesem Ergebnis verbleibt ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2025 handelt es sich nicht um eine Verfügung (vgl. zum Verfügungsbegriff bzw. zur formlosen Mitteilung einer Leistungsverweigerung BGE 134 V 145 E. 3.2 S. 147 f.).