2024, N. 20 zu Art. 43 ATSG mit Hinweisen unter anderem auf BGE 147 V 79 E. 7.4.2 S. 83), steht dieses Vorgehen auch mit der Beurteilung von Dr. med. D._____ im Einklang. So hatte dieser im Rahmen einer Besprechung am 22. August 2025 angegeben, es könne lediglich "noch eine Zweitbefundung der Bilder durch Dr. med. […] E._____ […] empfohlen werden" (VB 215). Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer zudem am 10. und 12. September 2025 über ihr weiteres Vorgehen und stellte einen Sachentscheid in Aussicht, sobald die von ihr eingeleiteten weiteren sachverhaltlichen Abklärungen abgeschlossen sind (VB 234 und VB 239).