3.3. Die vorerwähnten Umstände zeigen, dass die Beschwerdegegnerin unverzüglich weitere sachverhaltliche Abklärungen an die Hand nahm, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2025 angegeben hatte, mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2025 nicht einverstanden zu sein. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 43 Abs. 1bis ATSG über Art und Umfang der notwendigen Abklärungen zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtseheblichen Sachverhalts bestimmt und ihr diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zukommt (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 20 zu Art.