Mit Eingaben vom 26. und 27.August 2025 (VB 219 und VB 224) sowie vom 3. und 7. September 2025 (VB 225 und VB 232) verlangte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Weiterausrichtung von Taggeldern sowie die Übernahme der Heilungskosten. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in der Folge am 10. und 12. September 2025 mit, sie überprüfe im Moment ihre Leistungspflicht und werde ihn alsdann nach Abschluss weiterer Abklärungen über ihren Entscheid informieren (VB 234 und VB 239). Hierzu hatte sie -5-