Nach weiteren medizinischen Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilungen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. April (VB 142) und vom 18. (VB 210) sowie vom 21. August 2025 (VB 214) mit Schreiben vom 22. August 2025 mit, es liege ab dem 1. August 2025 eine volle Arbeitsfähigkeit vor, weshalb die Taggeldleistungen per 31. August 2025 eingestellt würden. Weiter bestehe für den von Dr. med. C._____ geplanten