Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis mit Schreiben vom 28. August 2024 und richtete in der Folge die entsprechenden vorübergehenden Versicherungsleistungen (Taggelder, Heilbehandlungskosten) aus (VB 21). Nach weiteren medizinischen Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilungen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. D.____