3.2. Für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverweigerung ergibt sich aus den Akten zusammengefasst folgender hier massgebender Sachverhalt: Gemäss Unfallmeldung vom 14. August 2024 habe sich der Beschwerdeführer am 28. Juli 2024 beim Fahren eines Autoscooters bei einer Kollision am rechten Fuss verletzt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis mit Schreiben vom 28. August 2024 und richtete in der Folge die entsprechenden vorübergehenden Versicherungsleistungen (Taggelder, Heilbehandlungskosten) aus (VB 21).