3. 3.1. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben eine materielle Beurteilung allfälliger Leistungsansprüche anbegehrt (Zusprache von Leistungen in Form von Taggeldern und/oder Heilbehandlungskosten, Anordnung weiterer Abklärungen resp. Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu solchen) ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, denn materielle Rechte oder Pflichten sind nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverweigerung (vgl. E. 2.2.).