2. 2.1. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, kann nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren entschieden werden. Dabei steht es der betroffenen Person zu, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG).