2.3. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2025 beantrage die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. -3- 2.4. Mit weiteren Eingaben vom 27. und 31. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Folgen des Ereignisses vom 28. Juli 2024 hinsichtlich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf vorübergehende Leistungen (Taggelder und Heilbehandlungskostenübernahme) eine Rechtsverweigerung hat vorwerfen zu lassen.