2. 2.1. Bereits mit Eingabe vom 7. September 2025 hatte der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben und sinngemäss im Wesentlichen die Weiterausrichtung von Taggeldzahlungen sowie die Übernahme der Kosten des von Dr. med. C._____ geplanten Eingriffs durch die Beschwerdegegnerin beantragt. Zudem ersuchte er um Erlass einer entsprechenden superprovisorischen Verfügung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines Rechtsbeistandes. 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. September 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgewiesen.