Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2025 mit, es bestehe ab dem 1. August 2025 eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb die Taggeldleistungen per 31. August 2025 einzustellen seien. Weiter bestehe für die von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, geplante Operation keine Indikation, weshalb dafür keine Leistungen erbracht würden.