1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer war seit dem 24. Juni 2024 bei der heutigen B._____ AG als Lackierer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 28. Juli 2024 verletzte er sich beim Fahren eines Autoscooters bei einer Kollision mit einem anderen Autoscooter am rechten Fuss. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen aus.