_ vom 21. Oktober 2025 S. 4). Die Beschwerdegegnerin wird somit noch Abklärungen zu den psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers zu treffen haben. 4.3. Es bestehen somit zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilungen von Dr. med. G._____ vom 20. Juni 2024 (VB 43) und vom 28. Oktober 2024 (VB 58), weshalb nicht auf diese Stellungnahmen abgestützt werden kann.