Entgegen den Ausführungen von Dr. med. G._____, bei dem es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt, sind den Akten somit zumindest Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine psychische Störung aufweist, deswegen eine psychiatrische Behandlung begonnen hat und auch psychische Einschränkungen vorliegen. Trotz diesen Hinweisen hat die Beschwerdegegnerin – in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.1 hiervor) – keinerlei Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit der durchgeführten stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der Klinik D.___