Zudem seien die Behauptungen des RAD unter anderem dahingehend zu korrigieren, dass er sich effektiv in psychiatrischer Behandlung befinde (Beschwerde S. 5). Darüber hinaus habe der RAD den Beschwerdeführer nicht untersucht und könne seine Schlüsse demnach nur den Akten entnehmen (Beschwerde S. 6).