Nachdem solchen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen zudem grundsätzlich weder Diagnosen noch Befunde oder eine nachvollziehbare Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen seien, seien diese auch nicht geeignet, eine rentenrechtlich relevante Leistungseinschränkung, die eine dauerhaft bestehende Funktionseinschränkung verlange, glaubhaft zu machen. Somit seien auch keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt (VB 58).