Nachdem von ihr jedoch klar kommuniziert worden sei, dass darüber hinaus weder ein entsprechendes Arbeitsunfähigkeitszeugnis noch ein Rezept habe ausgestellt werden müssen, lasse sich nicht erkennen, wie in Bezug auf die psychische Situation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sein solle. Nachdem der Beschwerdeführer auch über sechs Monate nach der Erstkonsultation immer noch keine psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung begonnen habe, lasse sich eine diesbezügliche Notwendigkeit ebenso ausschliessen wie die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit. -5-