2.2. In seiner Aktenbeurteilung vom 28. Oktober 2024 hielt Dr. med. G._____ fest, weder die medizinischen Einwände noch der neu vorliegende Bericht vermöchten die Beurteilung des RAD vom 20. Juni 2024 zu beeinflussen. Im Bericht von Dr. med. H._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. August 2024 (vgl. VB 45) werde keine klinische Funktionsanalyse mitgeteilt, um eine komplexe Gesundheitsproblematik zu verifizieren, welche mit einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit vereinbar wäre. Zudem hätten bereits den fraktionierten adynamischen Bilderzyklen vom 18. Oktober 2023 keine objektivierbaren Funktionsdefizite entnommen werden können.