Maschinen, ohne störende Lichtverhältnisse, ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden seien, sowie ohne hohe Konzentrationsanforderungen bestehe beim Beschwerdeführer seit 1. Mai 2024 bis aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Am 1. Juni 2023 sei ein unauffälliger klinischer Wirbelsäulenbefund beschrieben und festgehalten worden, eine erneute neurochirurgische Intervention sei nicht erforderlich. Seit Februar 2024 sei der Beschwerdeführer anfallsfrei und aus psychiatrischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (VB 43).