2. Eventualiter: Es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Veranlassung eines medizinischen Gutachtens betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.