In Ausübung seines Ermessensspielraums berücksichtigte der Beschwerdegegner insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Januar 2025 einen Zwischenverdienst erzielen konnte (VB I 64). Unter Würdigung sämtlicher Umstände sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, in den Ermessensspielraum der Verwaltung einzugreifen und eine weitere Reduktion der Einstelltage vorzunehmen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).