5.2. Vorliegend stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Dauer der Einstellung liegt im untersten Bereich des leichten Verschuldens nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV und steht in Übereinstimmung mit dem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE. In Ausübung seines Ermessensspielraums berücksichtigte der Beschwerdegegner insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Januar 2025 einen Zwischenverdienst erzielen konnte (VB I 64).